Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Orthofix GmbH
vertreten durch Emily Buxton
Siemensstr. 5
D-85521 Ottobrunn
Deutschland
Download AGB Orthofix GmbH (Orthopedics)
Download AGB BREG Deutschland GmbH (Sports Medicine)
Download AGB Blackstone Medical (Spine)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
1.2 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware.
3. Preise, Berechnung
Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4. Lieferung, Leistung, Gefahrübergang
4.1 Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, versenden wir die Ware ab Lager transportversichert auf Kosten des Käufers, wobei wir auch berechtigt sind, die Ware von einem anderen Ort als dem in Ziffer 9.1 genannten Erfüllungsort an den Käufer zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und –verluste sind uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zu unserer Verfügung zu halten.
4.3 Der Käufer ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1 Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.
5.2 Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
5.3 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
5.4 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle von uns gelieferten Waren (im Folgenden auch "Vorbehaltsware" genannt) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller i.S.v. § 950 Bürgerliches Gesetzbuch, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 6.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1.
6.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 6.4 und 6.5 auf uns übertragen werden können.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 6.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
6.5 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 6.4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
6.6 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
6.7 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 6.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
6.8 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
6.9 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
6.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind - die neue Sache i.S.v. Ziffer 6.2 - wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Käufer unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
7. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln
7.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
7.2 Auf unser Verlangen hat der Käufer beanstandete Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten einzusenden.
7.3 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7.4 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
7.5 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
7.6 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Abweichung von einer etwaigen von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantie. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Haftung
8.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
8.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.3 Die in dieser Ziffer 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 85521 Ottobrunn.
9.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 85521 Ottobrunn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
HINWEIS
Daten der Käufer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
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